Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juli 2020

I. GELTUNGSBEREICH

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote, die die SANDLER Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. im Rahmen von Verträgen als Auftragnehmer (Auftragnehmer) mit ihren Vertragspartnern (Auftraggeber) erbringt. Für Verträge über die Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Dienstleistungen an die SANDLER Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. (Besteller) durch die Vertragspartner (Lieferanten) gelten nur diejenigen Bestimmungen, in denen auf diese Konstellation ausdrücklich (etwa durch die Verwendung der Termini „Lieferant“ oder „Besteller“) Bezug genommen wird. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wird.

Gegenbestätigungen des Auftraggebers/Lieferanten unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer/Besteller sie schriftlich bestätigt.

(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben in ihrem restlichen Umfang auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

 

II. PREISANGEBOTE

(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit sich die Mitteilung oder das Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes richtet.

Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so handelt es sich bei allen Preisen für auftragsbezogene Materialien wie Bedruckstoffe (Papier, Karton usw.), Druckvorrichtungen (Filme, Repros, Platten, Stanzformen, usw.) und Buchbindematerialien, sowie allen Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungen usw.) um Tagespreise, die der jeweiligen Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepaßt werden können.

In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckererzeugnisse enthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht (Pappe, Karton, Palette, Kiste), so wird diese gesondert verrechnet. Werden Kisten oder Paletten in einwandfreiem Zustand innerhalb von 4 Wochen frei Lieferbetrieb zurückgestellt, so können bis zwei Drittel des Selbstkostenpreises der Kisten bzw. Paletten gutgeschrieben werden.

(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkte abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer.

(3) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z.B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden.

(4) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungs- oder Zusatzaufträge des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht.

(5) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z.B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

(6) Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen. Für Übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.

(7) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, selbst wenn ein Druckauftrag nicht mehr erteilt wird.

III. RECHNUNGSPREIS

Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er – auch teilweise – liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereit hält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt II. erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber durchgeführt wurden.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug an die in der Rechnung, allenfalls durch Zessionsvermerk, angegebene Zahlstelle zu leisten.

Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen, sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat. Refinanzierungskosten und Spesen trägt der Auftraggeber. Diese sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für den Auftragnehmer vornimmt.

(2) Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlungen verlangen.

(3) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende, weitere Folgen (z.B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(4) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Unternehmer im Sinne des UGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.

(5) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

V. ZAHLUNGSVERZUG

(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Forderungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen.

Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.

Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 1,2 % pro Monat zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, die Vergütungen des eingeschaltenen Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgte Mahnung einen Betrag von € 30,– sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 10,– zu bezahlen.

Darüber hinaus ist jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Finanzierungskosten auf Seiten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

VI. LIEFERZEIT

(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, soferne dabei alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt.

(2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt und als solche bezeichnet wurden. Die Lieferzeit bei Fixterminen muss vom Auftragnehmer dann nicht mehr eingehalten werden, wenn der Auftraggeber am Auftrag nicht entsprechend mitwirkt und durch sein Verhalten auch nur einmal in Verzug gerät.

(3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.

(4) Bei Lieferverzug den der Auftragnehmer zu vertreten hat kann der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren, einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein.

(5) Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Auftragswertes (d.i. Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) begrenzt. Der Auftragnehmer haftet nicht für einen allfälligen entgangenen Gewinn.

(6) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

VII. KÜNDIGUNG, VERTRAGSRÜCKTRITT

(1) Der Auftraggeber ist nach Vertragsabschluss nicht mehr berechtigt, den Auftrag einseitig durch Kündigung, Rücktrittserklärung oder ähnliche Schritte aufzulösen. 

(2) Im Falle einer außerordentlichen Auflösung des Vertrages durch den Auftraggeber vor Durchführung des Auftrages, auch wenn dies aus einem grundsätzlich gesetzlich anerkannten Grund, wie etwa höhere Gewalt, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder behördliche Anordnung, die nicht auf Umstände, die in der Sphäre des Auftraggebers gelegen sind, zurückzuführen ist oder ähnlichen Gründen erfolgt, ist der Auftragnehmer ungeachtet dessen berechtigt, dem Auftraggeber die bis dahin aufgelaufenen Kosten für bereits beschafftes Material, Vorhaltekosten für die Produktionsanlage, sowie bereits aufgelaufene Kosten für Personaleinsatz zu verrechnen.

VIII. LIEFERUNG

(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde.

Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.

Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöhen sich die Prozentsätze auf 10 bzw. 20 %, unter 2.000 kg auf 8 bzw. 15 %.

IX. SATZ- UND DRUCKFEHLER

(1) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet sind.

(2) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur).

Telefonisch, via Fax oder e-mail angeordnete Änderungen werden vom Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.

Werden vom Auftraggeber via e-mail Änderungen oder Korrekturen verlangt, so ist der Auftrageber verpflichtet den Auftragnehmer auf geeignete Weise (z.B. telefonisch oder per Fax) auf dieses e-mail unverzüglich hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen bereits imprimierter Korrekturabzüge.

(3) Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer lediglich für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.

X. ANNAHMEVERZUG

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

XI. BEANSTANDUNGEN

(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

(2) Beanstandungen (Mängelrüge) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.

(3) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(4) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil.

Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

(5) Die Auftragnehmerin ist ein ISO 9002 zertifiziertes Unternehmen. Bei farbigen Reproduktionen gilt die Farbstabilität der ISO 12647-2 und der Medienstandard Druck als vereinbart. Die in allen Druckverfahren technisch bedingten geringfügigen Farbabweichungen (≤ Delta E*5) vom Original können nicht beanstandet werden, soweit sie innerhalb der genannten Normen liegen. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere wenn Andruck- und Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem Auftragnehmer gegenüber verpflichteten.

(6) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler Proof zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, hat der Auftraggeber diesen kostenpflichtigen Andruck gesondert zu beauftragen.

(7) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind.

(8) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

 

 

 

 

 

XII. REKLAMATION, GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENERSATZ bei Lieferung an SANDLER Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.

Für Verträge über die Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Dienstleistungen an die SANDLER Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. (Besteller) durch die Vertragspartner (Lieferanten) gilt folgendes:

(1) Der Besteller ist berechtigt, die Annahme von Lieferungen, die verspätet erfolgen oder in ihrem Leistungsumfang erheblich von der Vereinbarung abweichen, zu verweigern.

(2) Für angenommene Lieferungen hat der Lieferant, auch wenn er nicht selbst Erzeuger der mangelhaften Produkte ist, grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr zu leisten. Diese Einstandspflicht umfasst auch – unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten – sowohl sämtliche Aufwendungen, die der Besteller zur Beseitigung der Mängel an sich (Mangelbeseitigungskosten) als auch solche, die er zur Behebung von Schäden, die aus der Mangelhaftigkeit resultieren (Mangelfolgeschäden), tätigen muss.

(3) Im Falle berechtigter Gewährleistungsansprüche ist der Besteller insbesondere berechtigt, sofort, auch ohne Aufforderung zur Mängelbehebung die Mängelbehebung selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen oder den Preis zu mindern.

XIII. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde.

XIV. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN

(1) Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees, Filme, Datenträger aller Art, Papier, sonstige Verbrauchsmaterialien usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden (siehe Abschnitt XI) entstanden sind.

Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten und Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., elektronische Medien, Filmen usw. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr vom Auftragnehmer überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen, sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind.

Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gefordert werden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.

(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z.B. Computerausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste ein zusätzlich kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.

(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten trägt der Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke.

Die Bearbeitung beigestellter Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt.

Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrundeliegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.

(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

(5) Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter Daten gelten zusätzlich folgende Punkte:

Mit den Daten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein Digitalproof (1:1) sowie eine Liste aller mittels Datenträger bzw. Telekommunikationseinrichtungen übermittelter Dateien (Name, Datum, Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts (Name der Schrift, Hersteller, Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen (Name, Hersteller, Versionsnummer). Liefert der Auftraggeber kein Digitalproof und keine Liste der Dateien, so werden diese vom Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Auf dem Digitalproof sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von Fehlern folgende Details klar zu kennzeichnen: vom Auftraggeber gewünschte Text-, Layout- und Bildänderungen; „Platzhalter“ für Bilder und Texte; spezielle Effekte wie Freistellungen, Verzerrungen, Sonderfarben (genaue Definition durch HKS- oder Pantone-Skala) und Rasterverläufe; Format (mit und ohne Beschnitt); Rasterfeinheit; Druckverfahren.

Um Qualitätsminderungen zu vermeiden sind Bilder vom Auftraggeber unbedingt als CMYK-Dateien zu liefern. Bei Beistellung anderer Dateien hat der Auftraggeber anfallende Mehrkosten zu tragen und übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für eine bestimmte Qualität.

Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur PostScriptschriften) verwendet werden.

Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte Datenmenge mehr als 25 MB, so werden die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit verrechnet.

(6) Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.

(8) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des Auftragnehmers über.

XV. AUFTRAGSUNTERLAGEN

(1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.

Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.

(2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

(4) Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlungen des in Rechnung gestellten Werklohns durch den Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht an den beigestellten Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) ein. Gleichzeitig ist der Auftragnehmer berechtigt Kosten der Verwahrung in Rechnung zu stellen.

XVI. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND DGL.

(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, Druckerzeugnisse, Stehsatz, Druckzylinder, Druckformen, Montagen, Datenträger, Filme und sonstige Druckvorrichtungen, Papiere usw. nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.

(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während der Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risken an eingelagerten Waren abzuschließen.

(3) Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für Kaufmannsgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt für noch beim Drucker lagernde Erzeugnisse. Die Berechnung erfolgt jeweils im Nachhinein für 3 Monate.

Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger Druckvorrichtungen erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.

XVII. PERIODISCHE ARBEITEN

Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

XVIII. EIGENTUMSRECHT

Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.

Eine Aufbewahrung der obgenannten Behelfe (Druckvorrichtungen und Daten) zur Durchführung des Druckauftrages nach Abwicklung des Druckauftrages erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers gegen Ersatz der dem Auftragnehmer entstehenden Kosten.

XIX. URHEBERRECHT

(1) Der Auftraggeber bestätigt dem Auftragnehmer, über die dem Auftragnehmer für Veröffentlichungszwecke als Druckvorlage übergebenen Lithos, Lichtbilder, Texte, Logos, Symbole und dergleichen im Sinne der § 14 ff bzw § 74 UrhG ausschließlich verfügungsberechtigt zu sein.

(2) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u.ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.

(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.

(4) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.

Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

XX. HAFTUNG DES MITTLERS

Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung des Auftragnehmers als Bürge und Zahler. Dem Auftragnehmer steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen Forderung vom Vermittler einzufordern, erst nach vergeblicher Mahnung des Geschäftsherrn zu.

Der Mittler verpflichtet sich die Rechte des Auftragnehmers auf seinen Geschäftsherrn zu überbinden.

XXI. EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern, die nicht Konsumenten im Sinne des KSchG sind:

Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.

Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer abgetreten.

Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht.

Bei dem Urheberrechtsschutz unterliegenden Produkten ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben.

Übersteigt der Wert der Forderungen des Auftragnehmers bestehenden Sicherheiten diese Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.

Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

XXII. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK

Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

XXIII. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

(1) Diese Bestimmung gilt für sämtliche im Punkt (1) der vorliegenden Geschäftsbedingungen angeführten Vertragstypen, also auch diejenigen, bei denen die SANDLER Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. als Besteller und der Vertragspartner als Lieferant auftritt.

(1.1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

(1.2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers/Bestellers.

(1.3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist abhängig vom Streitwert das Bezirks- bzw. Landesgericht Krems an der Donau, soferne nicht dessen Zuständigkeit durch das KSchG zwingend ausgeschlossen ist.

XXIV. SCHRIFTFORM

Alle Vereinbarungen betreffend den Auftrag, einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw., bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.